Tübingen führt Übernachtungssteuer ein
Pressemitteilung vom 14.11.2025
Als Teil der Neustrukturierung des Tourismus erhebt die Universitätsstadt Tübingen ab dem 1. Januar 2026 eine Übernachtungssteuer. Das hat der Gemeinderat beschlossen. Die Steuer beträgt zwei Euro pro Nacht und Gast und wird von allen Beherbergungseinrichtungen in Tübingen für entgeltliche Übernachtungen eingezogen.
Die Stadt rechnet mit jährlichen Einnahmen in Höhe von rund 570.000 Euro. Diese gehen nach Abzug der Verwaltungs- und Personalkosten vollständig an die neue Tourismus und Stadtmarketing Tübingen GmbH. Damit soll das Geld der Übernachtungsgäste – anders als in vielen anderen Kommunen, die bereits eine Übernachtungs- oder Bettensteuer erheben – nicht dem städtischen Haushalt, sondern der touristischen Infrastruktur direkt zugutekommen.
Wer die Steuer bezahlt und wer nicht
Steuerpflichtig ist der Aufwand des Gastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung – unabhängig davon, ob die Übernachtung tatsächlich stattfindet. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privat- und Ferienwohnungen, die Jugendherberge, Boardinghäuser sowie Camping- und Reisemobilplätze mit Sanitäranlagen. Auch Tageszimmer ohne Übernachtung fallen unter die Regelung, sofern sie gesondert berechnet werden.
Von der Übernachtungssteuer ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Übernachtungen in sozialen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen oder Hospizen, Langzeitaufenthalte ab der 61. Nacht in derselben Beherbergungseinrichtung und Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen.
So funktioniert die Erhebung
Steuerschuldnerin beziehungsweise Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. Die Beherbergungseinrichtungen sind als sogenannte Steuerentrichtungspflichtige dafür zuständig, die Übernachtungssteuer vom Gast einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Die Betriebe müssen für jedes Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung abgeben und die Steuer jeweils einen Monat nach Quartalsende an die Stadt abführen. Dafür wird es ein einheitliches Formular geben, um den Aufwand zu minimieren.
Um den Betrieben ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben, enthält die Satzung eine Übergangsregelung für bereits gebuchte Übernachtungen: Beherbergungsleistungen, die nachweislich vor dem Inkrafttreten der Satzung, also noch im Jahr 2025, vertraglich vereinbart wurden, unterliegen nicht der Übernachtungssteuer, auch wenn der Aufenthalt erst 2026 stattfindet.
Unterstützung für Betriebe
In den kommenden Wochen werden alle betroffenen Betriebe in Tübingen mit einem Brief des Oberbürgermeisters über die neue Regelung informiert. Ein Leitfaden und Antworten auf häufige Fragen stehen in Kürze unter www.tuebingen.de/uebernachtungssteuer zur Verfügung. Außerdem bereitet die Stadtverwaltung eine Informationsveranstaltung für die Beherbergungsbetriebe vor. Zur Erleichterung der Kommunikation mit den Gästen sind Textbausteine, Flyer und Aufsteller vorgesehen, welche die Stadt den Betrieben kostenfrei zur Verfügung stellt.