Sperrmüll richtig entsorgen
Pressemitteilung vom 04.05.2026
Mit den ersten warmen Tagen nutzen viele Menschen die Gelegenheit für einen Frühjahrsputz. Die Universitätsstadt Tübingen erinnert deshalb daran, Sperrmüll nur im Zusammenhang mit einer angemeldeten Abfuhr bereitzustellen oder selbst im Entsorgungszentrum Dußlingen anzuliefern. Illegale Müllablagerungen im Stadtgebiet sind verboten und werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Im Stadtgebiet werden immer häufiger Gegenstände abgestellt, ohne dass eine Sperrmüllabfuhr angemeldet ist. Oft handelt es sich um Möbel oder andere größere Gegenstände auf öffentlicher Fläche, an Gehwegen vor Wohnanlagen oder in Grünanlagen. Wenn ein Gegenstand unerlaubt im öffentlichen Raum steht, sinkt die Hemmschwelle, weitere Sachen dazuzustellen. „Müll zieht wilden Müll an und ist ein unschöner Anblick. Helfen Sie mit, dass unsere Stadt ihre hohe Aufenthaltsqualität behält“, sagt Bürgermeisterin Dr. Gundula Schäfer-Vogel.
Sperrmüll sowie Holzmöbel, Elektroschrott und Metallschrott kann man jeweils zweimal im Jahr kostenlos zur Abholung anmelden. Alternativ ist eine Anlieferung im Entsorgungszentrum Dußlingen möglich, gegen Vorlage der Wertmarken ist auch das kostenlos. Die Wertmarken werden jedes Jahr mit dem Gebührenbescheid zugestellt. Bewohner von Mehrfamilienhäusern erhalten die Wertmarken von den Hauseigentümern oder Hausverwaltungen.
Am Tag der Abholung muss der Sperrmüll ab 6 Uhr bereitstehen. Erlaubt ist, angemeldeten Sperrmüll bereits am Abend vor dem Abfuhrtermin bereitzustellen. Verboten ist es, Sperrmüll ohne Anmeldung im öffentlichen Raum abzustellen oder Gegenstände im Stadtgebiet wild abzulagern. Das gilt auch für Kisten mit der Aufschrift „zu verschenken“.
Wer Müll illegal ablädt oder Sperrmüll ohne Anmeldung abstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Zusätzlich können die Entsorgungskosten in Rechnung gestellt werden. Nach einer Meldung über illegal abgestellten Sperrmüll prüft die Stadt zunächst, ob für den Standort eine Abfuhr geplant ist oder ob ein Verursacher bekannt beziehungsweise nachvollziehbar ist. Ist dies der Fall, erfolgt eine Nachkontrolle. Ist keine Zuordnung möglich, veranlassen die Kommunalen Servicebetriebe Tübingen die Entsorgung. Dies geht zulasten der Steuerzahler.