Genehmigung einer Zweckentfremdung beantragen
Die Zweckentfremdung von Wohnraum ist nur mit Genehmigung zulässig. Das gilt auch für die Vermietung einer ganzen Wohnung an Gäste an mehr als 70 Tagen im Kalenderjahr. Die Satzung sieht eine Genehmigung der Zweckentfremdung nur in folgenden Fällen vor:
- bei vorrangigen öffentlichen Interessen oder überwiegenden schutzwürdigen privaten Interessen (§ 5 ZwEVS),
- gegen die Bereitstellung von Ersatzwohnraum (§ 6 ZwEVS) oder
- gegen die Entrichtung von Ausgleichsbeträgen (§ 7 ZwEVS).
Für die Nutzung als Ferienwohnung kommen in der Regel nur Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlungen in Betracht:
Ersatzwohnraum: Die Eigentümerin oder der Eigentümer schafft in Tübingen in zeitlichem Zusammenhang neuen Wohnraum, der mindestens gleich groß ist und dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung steht. Das Vorhaben muss baurechtlich zulässig und die Finanzierung gesichert sein.
Ausgleichszahlung: Für die Dauer der Zweckentfremdung wird laufend ein monatlicher Ausgleichsbetrag in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gezahlt.
Auch in diesen Fällen entscheidet die Stadt im Einzelfall. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. In der Praxis werden Genehmigungen deshalb nur sehr selten erteilt.
Antragstellung
Liegt nach Einschätzung der Antragstellerin oder des Antragstellers ein solcher Ausnahmefall vor, kann die Genehmigung im Rahmen des digitalen Registrierungsverfahrens beantragt werden. Dazu wird im Feld „Genehmigungspflichtige Vermietungen“ ein Häkchen gesetzt und der Antrag im zugehörigen Anmerkungsfeld begründet. Nachweise, die das Vorliegen der Voraussetzungen belegen, können dort ebenfalls hochgeladen werden. Ohne aussagekräftige Begründung und Nachweise kann ein Antrag nicht positiv beschieden werden.
Hinweis: Die Zweckentfremdungsgenehmigung ersetzt keine Genehmigungen, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind, zum Beispiel nach dem Baurecht. Sie kann jedoch im Zusammenhang mit diesen erteilt werden.