Kostenerstattungsbeträge
Die Universitätsstadt Tübingen erhebt für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 135a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), den landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge und der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-c BauGB der Universitätsstadt Tübingen einen Kostenerstattungsbetrag.
Kostenerstattungsbetragspflichtig sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, für deren Grundstück eine Ausgleichsmaßnahme für die durch die Bebauung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund einer Festsetzung des Bebauungsplans nach § 9 Absatz 1a BauGB zugeordnet ist.
Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.
Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für:
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen,
- die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt.
Hinweis: Die oben aufgeführte Erläuterung zum Erschließungsbeitrag ist nicht abschließend. Für weitere Informationen verweisen wir auf das Baugesetzbuch, das Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg sowie auf die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-c BauGB der Universitätsstadt Tübingen (satzung_kostenerstattung_baugesetzbuch.pdf (tuebingen.de).
Zuständigkeit und Ansprechperson
Fachabteilung Liegenschaften
Teamleitung Erschließung, Erschließungsrecht, Beiträge
Mirha Trumic
Telefon 07071 204-5743
E-Mail erschliessung
tuebingen.de