Erschließungsbeiträge
Die Universitätsstadt Tübingen erhebt zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen gemäß § 20 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Universitätsstadt Tübingen einen Erschließungsbeitrag.
Erschließungsanlagen im Sinne des KAG sind:
- zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen)
- zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege)
- Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen)
- aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege, die nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege)
- Parkflächen
- Grünanlagen und Kinderspielplätze
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlage)
Für die Berechnung der Erschließungsbeiträge sind grundsätzlich nur Kosten (sogenannte beitragsfähigen Kosten) einzubeziehen, die nicht anderweitig gedeckt werden können, z. B. durch Zuwendungen des Landes.
Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für:
- den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen
- die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen unter Einschluss von Kreisverkehren, auch wenn die Kreisverkehrsanlagen selbstständige Verkehrsanlagen darstellen
- die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen und
- die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten
Sind alle Rechnungen eingegangen, wird die Gesamtsumme der beitragsfähigen Kosten berechnet und anschließend zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen verteilt.
- Die Universitätsstadt Tübingen trägt dabei fünf Prozent der gesamten beitragsfähigen Kosten als Eigenanteil
- Die verbleibenden beitragsfähigen Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt (umlagefähigen Kosten).
Die Verteilung der umlagefähigen Kosten richtet sich bei der Universitätsstadt Tübingen nach der Nutzungsfläche der einzelnen Grundstücke. Dabei wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor (siehe § 7 (3) Erschließungsbeitragssatzung Tübingen) vervielfacht und anschließend mit dem berechneten Beitragssatz multipliziert. Darüber hinaus wird noch berücksichtigt, ob das Grundstück bereits durch eine weitere Straße erschlossen ist. Gegebenenfalls werden die Kosten entsprechend nur anteilig berücksichtigt.
Hinweis: Die oben aufgeführte Erläuterung zum Erschließungsbeitrag ist nicht abschließend. Mehr dazu:
Zuständigkeiten und Ansprechperson
Fachabteilung Interne Dienste Tiefbau
Teamleitung Erschließung, Erschließungsrecht, Beiträge