Ist eine Mieterhöhung rechtmäßig?
Eine Mieterhöhung muss begründet sein. Es gibt nur zwei zulässige Begründungen:
- Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete:
In Tübingen gilt die Kappungsgrenze für Mieterhöhung. Ein Vermieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. Absolute Obergrenze ist die ortsübliche Vergleichsmiete. - Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
= Verbesserung des Wohnstandards, NICHT Durchführung von Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen.
Die Kappungsgrenze gilt nicht, wenn der oder die Vermieter_in einen Zuschlag zur Miete auf dem Wege der „Modernisierungsumlage“ erhebt. Wer eine Wohnung vermietet, kann pro Jahr bis zu acht Prozent der Kosten einer Modernisierung auf die Miete umlegen. Dabei darf sich die Miete um nicht mehr als drei Euro pro Quadratmeter erhöhen. Lag die Miete vor der Modernisierung niedriger als sieben Euro, dann darf die Miete um nicht mehr als zwei Euro erhöht werden.
Zudem gibt es formelle Vorgaben. Die wichtigste ist eine korrekte Zustimmungsfrist. Die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmungsfrist für Mieterhöhungsschreiben beträgt den Restmonat, in welchem Mieter_innen das Schreiben erhalten plus zwei Monate. Wer am 15. Oktober eine korrekt begründete Mieterhöhung erhält, muss folglich ab 1. Januar die höhere Miete bezahlen. Die Frist soll ermöglichen, dass Mieter_innen ausreichend Zeit haben, die Forderung zu überprüfen.
Achtung: Bei Index- oder Staffelmiete gelten andere Regelungen.