Wann dürfen Mietverträge befristet sein?
Für einen gültigen Zeitmietvertrag muss die vermietende Person schon beim Abschluss des Mietvertrags schriftlich einen der folgenden Gründe anführen und genau erklären (§ 575 BGB):
- Eigenbedarf nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit
- Vermietung an ein_e Arbeitnehmer_in, der_die für ihn_sie arbeitet, nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit
- Kernsanierung, Abriss oder so umfangreiche Umbauarbeiten, dass nicht weiter in der Wohnung gewohnt werden kann
Wenn keiner dieser Gründe angeben ist, besteht ein unbefristetes Mietverhältnis. Das bedeutet, dass der oder die Vermieter_in (wie in einem normalen Mietverhältnis auch) nur mit einem zulässigen Grund kündigen kann und der Mietvertrag sonst grundsätzlich auf unbestimmte Zeit läuft.
Ein korrekt befristeter Mietvertrag kann weder von Vermieter_in noch Mieter_in zu einem anderen Zeitpunkt, als dem vereinbarten, gekündigt werden.