Muss ich ausziehen, wenn das Haus, in dem ich zur Miete wohne, verkauft wird?
Grundsätzlich ist der Verkauf eines Hauses kein zulässiger Grund für die Kündigung eines Mietverhältnisses. Der Grundsatz lautet: „Kauf bricht die Miete nicht“.
Wer ein Haus kauft, übernimmt die Rechte und Pflichten des oder der vorherigen Eigentümer_in. Die in Miete wohnenden Personen müssen (und sollten) keinen neuen Mietvertrag abschließen, sondern sich lediglich die Kontaktdaten und Kontodaten des oder der neuen Eigentümer_in mitteilen lassen sowie Informationen dazu, ab wann der Wechsel gilt.
Allerdings kann es sein, dass der oder die neue Eigentümer_in selbst einziehen möchte und deshalb Eigenbedarf anmeldet (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder. Das ist aber erst ab Eintragung ins Grundbuch möglich. Kauft eine Firma das Haus (beispielsweise eine GmbH, KG, OHG oder AG) kann sie sich nicht auf Eigenbedarf berufen.
Die ordentlichen Kündigungsfristen für Vermieter_innen bei Eigenbedarf betragen
- 3 Monate bei Mietverträgen unter 5 Jahren
- 6 Monate bei Mietverträgen zwischen 5 und 8 Jahren
- 9 Monate bei Mietverträgen über 8 Jahren
Sonderfall: Bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gilt in Tübingen eine Kündigungssperrfrist von fünf Jahren. Das heißt, innerhalb der ersten fünf Jahre nach Verkauf kann den Mieter_innen nicht ordentlich gekündigt werden.
Häufig wird Mieter_innen eine Abfindung angeboten, damit sie im Zuge eines Verkaufsprozesses ausziehen und eine Wohnung „leer“ verkauft werden kann. Achtung: Unterschreiben Mieter_innen einen solchen Mietaufhebungsvertrag, verlieren sie alle Schutzrechte, die normalerweise bei Wohnraumkündigungen gelten. Sie müssen also die Wohnung zum vereinbarten Zeitpunkt definitiv und ohne Verlängerungsoptionen räumen.