Greift die Mietpreisbremse?
Wenn eine Wohnung neu vermietet wird, darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch um höchstens zehn Prozent übersteigen. Verlangt der_die Vermieter_in mehr Geld, kann man verlangen, dass die Miete reduziert wird. Außerdem kann innerhalb der ersten 30 Monate nach Vertragsabschluss eine Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete gefordert werden.
Ausnahmen:
- Neubau: Die Mietpreisbremse greift nicht bei Neubauwohnungen, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 vermietet wurden (§ 556f BGB).
- Modernisierung: Nach umfassender Modernisierung auf Neubaustandard ist die Mietpreisbremse nicht anzuwenden. Die Modernisierungsinvestitionen müssen mindestens mehr als ein Drittel des notwendigen Aufwandes für eine vergleichbare Neubauwohnung betragen (§ 556f BGB und Urteil des BGH vom 11. November 2020 – VIII ZR 369/18)
- Vormiete: Wenn der_die Vormieter_in eine höhere Miete gezahlt hat, muss der_die Nachmieter_in ggf. dieselbe Miethöhe zahlen. Wichtig: Entscheidend ist die Miethöhe vor Einführung der Landesverordnung (4. Juni 2020). Wenn die höhere Vormiete erst nach Einführung der Mietpreisbremse vereinbart wurde und gegen diese verstoßen hat, greift diese Ausnahme nicht.
Vermietende müssen mit Abschluss des Mietvertrags ihren Mietenden Auskunft erteilen, wenn sie sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse beziehen möchten. Wenn sie keine Auskunft erteilen, greift die Mietpreisbremse ganz normal. Vermietende können die Auskunft zwar nachholen, die Ausnahme gilt rechtlich dann aber erst nach zwei Jahren.
Wichtig: Die Ausnahmen der Mietpreisbremse bestehen nicht bei Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStrG) oder Mietwucher (§ 291 StGB ), d.h. wenn die Miete mehr als 20 oder sogar 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Auch wenn also eine Ausnahmen der Mietpreisbremse greift, kann es sein, dass ein Anspruch auf eine Absenkung der Miethöhe besteht. Miethöhen auf diesem Niveau können eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Einen Verdacht können Sie bei den Wohnraumbeauftragten der Stadtverwaltung melden.