Was gilt bei möblierter Vermietung?
Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, ob eine Wohnung möbliert vermietet wird. Auch hier gelten die Regeln zur Miethöhe. Allerdings darf zusätzlich ein Möblierungszuschlag erhoben werden.
Die Höhe des Möblierungszuschlags wird im Vertrag häufig nicht ausgewiesen und das ist rechtlich in Ordnung. Mieter_innen haben aber das Recht, diese Informationen von den Vermietenden zu erfragen. Ihnen müssen alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die notwendig sind, um die Angemessenheit der Miethöhe zu beurteilen (§ 556g Abs. 3 BGB). Dazu gehören auch Anschaffungskosten und Zeitpunkt der Anschaffung einer Möblierung.
Voraussetzung für die Erhebung eines Möblierungszuschlags ist die Vollmöblierung der Wohnung, wobei die Möblierung eindeutige Gebrauchsvorteile für die Mieter_innen mit sich bringen muss. Zu einer Vollmöblierung gehören Küchenmöbel und -geräte, Schränke, Tische, Stühle, Bett und Lampen. Eine Teilmöblierung rechtfertig in der Regel keinen Möblierungszuschlag.
Es gibt verschiedene zulässige Möglichkeiten zur Berechnung des Möblierungszuschlags. Eine der gängigsten ist das Berliner Modell. Es geht von einem zehnjährigen Berechnungszeitraum und einem monatlichen Abschreibungssatz von zwei Prozent des Zeitwerts aus (dem liegt eine lineare Abschreibung auf den Zeitwert der Möbel von 10 Prozent und eine Kapitalverzinsung von 14 Prozent zugrunde). Um den monatlichen Möblierungszuschlag zu erhalten, rechnen Sie:
Neuwert der Möblierung ÷ 10 Jahre x Anzahl nicht vergangener Jahre x 0,02
Bei einer Möblierung, die 10.000 Euro gekostet hat und vor vier Jahren angeschafft wurde (das heißt, sechs Jahre des Abschreibungszeitraums sind noch übrig), beträgt der monatliche Möblierungszuschlag:
10.000 ÷ 10 x (10-4) x 0,02 = 120 Euro