Was gilt bei „möbliertem Wohnen auf Zeit“ / „Business Apartments“?
Die Regeln des Mietrechts gelten nicht bei Fremdenbeherbergung (Ferienwohnungen). Allerdings gilt in Tübingen eine Zweckentfremdungssatzung, das heißt, eine Vermietung zur Fremdenbeherbergung ist nur nach Registrierung der Wohnung und Erhalt einer entsprechenden Zulassung durch die Stadt möglich.
Sofern es sich bei einer Nutzung um „Wohnen“ handelt, die Mieter_innen ihren offiziellen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt also in Tübingen haben, ist das Mietrecht anwendbar.
Manche Anbieter_innen versuchen das Mietrecht zu umgehen, indem sie begründen, dass der Lebensmittelpunkt nur „vorübergehend“ (mit klar definiertem Endzeitpunkt) verlegt wird. Ein klassisches Beispiel wären Gastprofessuren für sechs Monate.
Bisher hat die Stadtverwaltung Tübingen die Erfahrung gemacht, dass die Mehrheit der entsprechend geschlossenen Verträge rechtlich nicht zulässig sind und das Mietrecht in diesen Fällen ohne Einschränkungen gilt.