Was gilt bei „Warmmieten“?
Die Vereinbarung einer Warmmiete, das heißt eine Miete ohne Ausweisung der Nebenkosten und verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heizung und Warmwasser, ist in der Regel nicht zulässig.
Zulässig sind sogenannte Teilinklusivmieten. Das bedeutet, dass Heizung und Warmwasser verbrauchsabhängig abgerechnet und die sonstigen Nebenkosten über eine Pauschale abgegolten werden.
Ausnahmsweise zulässig sind Warmmieten in folgenden Fällen:
- Bei Passivhäusern (Verbrauch unter 15 kWh pro Quadratmeter)
- Bei Häusern, die zu mehr als der Hälfte durch Wärmepumpen oder Solaranlagen finanziert werden
- Wenn Mieter_innen den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen können (keine Möglichkeit zur Drosselung oder Abstellung der Heizkörper)
- In Alters- und Pflegewohnheimen sowie Studierendenwohnheimen
- In Zweifamilienhäusern, in denen Vermieter_in und Mieter_in gemeinsam wohnen
- Wenn die Erfassung des Verbrauchs technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn die Kosten für den Einbau von Messgeräten nicht innerhalb von zehn Jahren durch die erwirtschafteten energetischen Einsparungen ausgeglichen werden können
Mieter_innen haben in jedem Fall ein Auskunftsrecht über die Aufschlüsselung und tatsächlich angefallenen Nebenkosten, die die vermietende Person zugrunde legt.
Umlagefähige Nebenkosten sind:
- Heizung und Warmwasser
- Wasser und Abwasser
- Hauswart bzw. Gebäudereinigung, Gartenpflege und Winterdienst
- Sach- und Haftpflichtversicherungen des Gebäudes (Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug, Versicherung gegen Elementarschäden, wie Überschwemmungen oder Erdbeben. KEINE Betriebskosten sind Prämien für die Rechtsschutz- oder Hausratversicherung des oder der Vermieter_in)
- Grundsteuer
- Müllbeseitigung
- Stromkosten für Außenbeleuchtung und Beleuchtung im Treppenhaus
- Schornsteinreinigung
Einen Anhaltspunkt, ob sich Ihre Nebenkosten in üblicher Höhe befinden, kann der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds bieten.