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Fremdenbeherbergung

Der Tübinger Gemeinderat hat eine neue Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beschlossen. Sie ist zum 15. März 2022 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Satzung aus dem Jahr 2016. Zum Verbot des Leerstands von Wohnraum neu hinzugekommen ist das Verbot, Wohnraum zum Zweck der Fremdenbeherbergung zu nutzen, zum Beispiel in Form von regelmäßigen Vermietungen als Ferienwohnung über Portale wie Airbnb.

Die neue Satzung untersagt es Vermieterinnen und Vermietern, ohne Genehmigung mindestens 50 Prozent der Wohnfläche für mehr als zehn Wochen im Jahr zur Fremdenbeherbergung zu nutzen. Davon ausgenommen sind Wohnungen, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung baurechtlich als Ferienwohnungen genehmigt worden sind.

Wohnungen, die bereits in den vergangenen Jahren nachweislich zur Fremdenbeherbergung genutzt wurden, wurden unter folgenden Voraussetzungen zugelassen: Sie mussten bis 30. Juni 2022 bei der Stadtverwaltung gemeldet werden. Zudem musste die Nutzung als Ferienwohnung beantragt werden und baurechtlich genehmigungsfähig sein. Seit Ablauf dieser Frist ist die dauerhafte Umnutzung einer Wohnung zum Zweck der Fremdenbeherbergung nicht mehr möglich.

Zur Umsetzung und Kontrolle des Verbots müssen Anbieterinnen und Anbieter von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung über ein Online-Formular eine kommunale Registrierungsnummer beantragen. Die Registrierungspflicht umfasst sowohl die genehmigungspflichtigen als auch die genehmigungsfreien Kurzzeitvermietungen.

Weitere Informationen

Zweckentfremdungsverbotssatzung