Grundsteuer-Satzung ordnungsgemäß unterzeichnet und bekannt gemacht
Pressemitteilung vom 07.11.2025
Die Universitätsstadt Tübingen weist die im Schreiben von Haus und Grund Tübingen vom 5. November 2025 erhobenen Vorwürfe zur angeblichen Unwirksamkeit der Hebesatzsatzung für die Grundsteuer A und B entschieden zurück. Nach eingehender rechtlicher Prüfung steht fest: Die Satzung wurde ordnungsgemäß ausgefertigt, vom Oberbürgermeister persönlich unterzeichnet und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend elektronisch bekannt gemacht.
Satzung durch den Oberbürgermeister ausgefertigt
Die „Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer A und B (Hebesatzsatzung)“ hatte der Tübinger Gemeinderat am 26. Juni 2025 beschlossen. Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) obliegt die Ausfertigung der Satzung dem Oberbürgermeister. Diese Ausfertigung wurde ordnungsgemäß am 26. Juni 2025 vorgenommen und von OB Boris Palmer eigenhändig unterzeichnet. Das Original mit Unterschrift und Datum liegt vor und ist in den städtischen Akten dokumentiert. Damit ist eindeutig nachgewiesen, dass die Satzung rechtmäßig ausgefertigt und vom hierfür allein zuständigen Amtsträger unterschrieben wurde.
Bekanntmachung mit qualifizierter elektronischer Signatur
Die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte gemäß § 1 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung (DVO GemO) am 28. Juni 2025 auf der städtischen Internetseite, dem offiziellen Bekanntmachungsorgan der Universitätsstadt Tübingen. Bei der Veröffentlichung durch die Stabsstelle Kommunikation und Medien wurde die Bekanntmachung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur von Anja Degner-Baxmann, stellvertretende Leitung der Stabsstelle Kommunikation und Medien, versehen. Eine persönliche elektronische Signatur des Oberbürgermeisters ist gesetzlich nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Veröffentlichung von einer nach der inneren Zuständigkeitsordnung befugten Stelle erfolgt und dass eine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden ist. Diese Voraussetzungen wurden vollständig erfüllt.
„Wäre die vom Gutachter von Haus und Grund vertretene Rechtsauffassung zutreffend, gäbe es mit hoher Wahrscheinlichkeit in keiner einzigen Kommune Baden-Württembergs eine formell korrekt veröffentlichte Satzung. Das zeigt, dass diese Interpretation mit der kommunalen Praxis und dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar ist“, sagt Oberbürgermeister Boris Palmer.
Korrekte Angabe des Bereitstellungstages
In der elektronischen Veröffentlichung wurde der Bereitstellungstag 28. Juni 2025 ordnungsgemäß angegeben. Da die Ausfertigung der Satzung durch den Oberbürgermeister am 26. Juni 2025 erfolgte, ergibt sich der zeitliche Abstand sachlogisch aus dem technischen Veröffentlichungsprozess. Die Unterscheidung zwischen Ausfertigungsdatum und Bereitstellungstag entspricht der geltenden Rechtslage und kommunalen Praxis. Damit liegen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung vor.
Grundsteuerbescheide in Prüfung
Unabhängig von der formell wirksamen Hebesatzsatzung prüft die Stadtverwaltung derzeit, ob in einzelnen Grundsteuerbescheiden die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen nach § 121 Abgabenordnung (AO) noch klarer dargestellt werden sollten. Diese Prüfung erfolgt rein vorsorglich. Selbst wenn sich hierbei ein Korrekturbedarf ergeben sollte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Satzung oder der festgesetzten Hebesätze. Im schlimmsten Fall wäre lediglich die Ausstellung neuer Bescheide gegenüber den betroffenen Einwender_innen erforderlich – ein üblicher verwaltungsrechtlicher Vorgang ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung insgesamt.