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Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (nichtgewerblich)

Wer im nichtgewerblichen Bereich unabhängig von der Zweckbestimmung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen und diese hierfür erwerben will, bedarf nach dem Sprengstoffgesetz der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Inhaber einer Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich sind natürliche Personen.

Als explosionsgefährliche Stoffe gelten beispielsweise Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen, Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen und Einsatz von Raketenmotoren im Modellraketenbau.

Voraussetzung:

Grundsätzlich werden Sie als Antragsteller eine Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie

  • zuverlässig
  • fachkundig
  • persönlich geeignet sind
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben
  • ein Bedürfnis nachweisen können
  • deutscher oder EU-Angehöriger sind

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind. Die erforderliche Fachkunde besitzen Sie, wenn Sie an einem entsprechenden staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.

Hinweis: Wenn Sie noch keine Fachkunde besitzen, dann benötigen Sie zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme an einem Lehrgang.

Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Jäger, Sportschütze oder Mitglied in einem Modellraketenverein ergeben.

Eine Ausnahme von dem Erfordernis des Mindestalters (21 Jahre) setzt voraus, dass Sie die für den selbstständigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Besonnenheit besitzen und imstande sind, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige zu sichern. Dabei sollen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Für eine Ausnahme in Betracht kommen im Wesentlichen:

  • Inhaber eines Jahresjagdscheines
  • Mitglieder von Schießsportvereinen oder Modellraketenbauvereinen

Ablauf:

Die Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt.Bitte den Antrag samt Anlage ausfüllen und  persönlich bei der zuständigen Fachabteilung Ordnung und Gewebe  abgeben. Die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde sind beizufügen.

Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Lehrgangsbescheinigung
  • Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung (für Böllerschützen oder Modellraketenbauer)
  • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll von dem Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (beispielsweise Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Die Erlaubnis wir grundsätzlich für die Dauer von 5 Jahren erteilt.

Kosten:

Verwaltungsgebühr: 90 Euro

Rechtsgrundlage:

§ 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang)

Zuständig: