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Aufenthaltstitel beantragen

Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

  • biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
  • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
  • persönliche Daten.

Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen

  • einen elektronischen Identitätsnachweis und
  • eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion).

Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.

Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
  • ICT-Karte
  • Mobiler-ICT-Karte

Voraussetzung:

Ihr Aufenthaltstitel gilt mindestens einen Monat.

Achtung: Ein vor 2011 bereits bestehender Aufenthaltstitel in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren gilt weiter, längstens jedoch bis 31. August 2021. Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.

Ablauf:

Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.

Unterlagen:

  • Reisepass oder Passersatzpapiere
  • ein biometrisches Passfoto
  • weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte: 100 Euro
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um bis zu drei Monate: 96 Euro
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um mehr als drei Monate: 93 Euro
  • Niederlassungserlaubnis: 113 Euro
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: 109 Euro
  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 147 Euro
  • Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 124 Euro
  • Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro
  • Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 70 Euro

Sonstiges:

Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Rechtsgrundlage:

Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

  • § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
  • § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
  • § 45c Gebühr bei Neuausstellung
  • § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

  • § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
  • § 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen

Vertiefende Informationen:

Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Zuständig: