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Baugenehmigung und Bauantrag

Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen (siehe § 50 - § 52 LBO).

Der jeweilige Antrag auf Baugenehmigung ist mit den erforderlichen Unterlagen (siehe „Unterlagen“) beim Fachbereich Baurecht einzureichen. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Der Fachbereich Baurecht prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen der Fachbereich Baurecht mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Erst sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, werden die Unterlagen von den zuständigen Fachbehörden geprüft.

Seit der Änderung der Landesbauordnung im November 2023 sind für Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen gesonderte Anträge zu stellen (siehe § 53 Absatz 1 LBO).

Sofern von nachbarschützenden Vorschriften eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erteilt werden soll, werden die hiervon betroffenen Eigentümer_innen angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen benachrichtigt (siehe § 55 Absatz 1 LBO). Um die Dauer baurechtlicher Verfahren zu verkürzen, wurde die Nachbarbeteiligung durch das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren von vier auf zwei Wochen reduziert. Nachbarliche Einwendungen können somit künftig innerhalb einer zweiwöchigen Frist vorgebracht werden.

Wenn sämtliche Stellungnahmen aller beteiligten Dienststellen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, werden dem Bauherrn bzw. dem jeweiligen Entwurfsverfasser gegebenenfalls noch erforderliche Planänderungen oder Planergänzungen mitgeteilt. Nach erfolgter Änderung oder Ergänzung der Unterlagen wird der Antrag dann erneut geprüft.

Sind keine Planänderungen erforderlich oder wurden bereits alle Pläne entsprechend geändert, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte „Grüne Punkt", erteilt wurde.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der
Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die
Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem formlosen Antrag (per Mail) um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag muss zwingend vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Baurechtsbehörde eingegangen sein.

Bei befristeten Baugenehmigungen muss der Antrag auf Verlängerung der Befristung so rechtzeitig gestellt werden, dass noch vor Ablauf des Befristungszeitraums über die Verlängerung entschieden werden kann (mindestens drei Monate).

Unterlagen:

Informationen über die einzureichenden Unterlagen erhalten Sie in folgendem Merkblatt: "Merkblatt Baugenehmigungsverfahren mit Checkliste Antragsunterlagen".

Gem. § 53 Abs. 2 LBO sind der Antrag und die Bauvorlagen in Textform nach § 126b BGB einzureichen. Neue Anträge werden seit dem 1. Januar 2024 ausschließlich digital bearbeitet. Die Baugenehmigung wird ebenfalls digital erteilt. Für Sie bedeutet dies, dass Sie keine Unterlagen in Papierform mehr einreichen müssen.

Bitte senden Sie Ihren digitalen Bauantrag inkl. aller Bauvorlagen unter Nennung des Baugrundstücks (Adresse und Flurstücksnummer mit Gemarkung) an baurecht.antrag@tuebingen.de.
Die nachfolgende „Handreichung zur Vorlage der digitalen Bauvorlagen“ ist hierbei zwingend zu beachten. 

Bitte geben Sie unbedingt alle relevanten E-Mail-Adressen zur elektronischen Kommunikation an (insb. Entwurfsverfasser und Antragsteller).

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

  • Baugenehmigung: 6 Promille der Baukosten, mindestens 150 Euro
  • Bauabnahme: 1 Promille der Baukosten, mindestens 50 Euro
  • Ausnahmen, Abweichungen: Je Ausnahme oder Abweichung 100 bis 5.000 Euro (Berechnung gemäß Gebührensatzung der Universitätsstadt Tübingen)
  • Befreiungen: Je Befreiung 100 bis 50.000 Euro (Berechnung gemäß Gebührensatzung der Universitätsstadt Tübingen)
  • Für die Erhebung von Angrenzer- bzw. Nachbardaten fallen Gebühren i.H.v. 20 Euro je Angrenzer bzw. Nachbar an.

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Fabian Haug
Telefon 07071 204-2570
E-Mail baurecht.antrag@tuebingen.de
Zuständigkeit: Neue Anträge
Sigrun Riegger
Telefon 07071 204-2402
E-Mail baurecht.antrag@tuebingen.de
Zuständigkeit: Neue Anträge
Angelika Amann
Telefon 07071 204-2396
E-Mail baurecht.bezirknord@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Nord
Julia Bölzle
Telefon 07071 204-2564
E-Mail baurecht.bezirknord@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Nord
Annett Kamenik
Telefon 07071 204-2723
E-Mail baurecht.bezirksued@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Süd
Ann’Sophie Fischer-Hildinger
Telefon 07071 204-2458
E-Mail baurecht.bezirksued@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Süd und Bezirk Nord