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Denkmalschutz – Bescheinigung für steuerliche Vergünstigungen beantragen

Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt.

Um steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Ihrem Finanzamt eine besondere Bescheinigung vorlegen. Sie gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.

Sie können die Bescheinigung nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen erhalten. Begünstigt werden:

  • Herstellungskosten an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (zum Beispiel Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung)
  • Herstellung und Erhaltung selbstbewohnter Kulturdenkmale
  • Aufwendungen an einem Baudenkmal, das zu keiner Einkunftsart gehört und nicht selbst bewohnt wird
  • unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern (z.B. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Möbel, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen und Archive in Privatvermögen)

Hinweis: Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt. Zu den begünstigten Herstellungskosten zählen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten nach Abschluss des Kaufvertrages.

Achtung: Die Bescheinigung ist nicht die einzige Voraussetzung, um die Steuervergünstigung zu erhalten. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.

Voraussetzung:

Die Maßnahmen müssen denkmalschutzrechtlich genehmigt sein.

Ablauf:

Die Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Je nach Bescheinigung, ist eine der folgenden Stellen zuständig:

  • "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz"
    Diesen richten Sie an den Fachbereich Baurecht, Brunnenstraße 3, 72074 Tübingen.
  • "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 g Einkommensteuergesetz"
    Diesen richten Sie an die höhere Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium).

Die Denkmalschutzbehörde prüft, ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang

  • zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder
  • zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.

Unterlagen:

  • Kostenaufstellung, die nach Gewerken geordnet ist
  • Originalrechnungen (anhand der Kostenaufstellung durchnummeriert) – Rechnungskopien können nicht anerkannt werden
  • bei Wohnungseigentum:
    • Namen und Anschriften aller Eigentümerinnen und Eigentümer
    • Teilungserklärung, aus der die 1000/Anteile der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ersichtlich sind
  • denkmalschutzrechtliche Genehmigung
    Aus dieser muss hervorgehen, dass die Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind.
  • wenn Sie Zuwendungen aus "öffentlichen Mitteln" bezogen haben: entsprechende Nachweise

Hinweis: Die bescheinigten Aufwendungen können Sie über mehrere Jahre als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Einkommensteuer.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der Maßnahme.

Kosten:

Gebühr: 2 ‰ der beantragten Aufwendungen, mind. 50 Euro

Tipp: Genaue Angaben finden Sie im Merkblatt zum Bescheinigungsverfahren für Steuerbescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Die Denkmalschutzbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen.

Ihre Ansprechpersonen:

Rosina Keinath
Telefon 07071 204-2464
E-Mail rosina.keinath@tuebingen.de