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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Bundesgesetz) – Anforderungen für Neubauten nachweisen

Für Neubauten über 50 Quadratmeter Größe müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien decken.

Hinweis: Das bundesweit geltende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Es gilt für Neubauten und muss neben den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) eingehalten werden. Das EEWärmeG (wie auch die EnEV) wurde mit Wirkung vom 1. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Für Bauvorhaben mit Bauantragstellung, Bauanzeige, Eingang der Kenntnisgabe oder dem Beginn der Bauausführung ab dem 1. November 2020 muss das GEG angewendet werden. Wenn noch keine bestandskräftige Entscheidung über einen älteren Bauantrag oder eine ältere Bauanzeige vorliegt, ist auf Verlangen des Bauherrn die Anwendung des GEG bereits auf vor dem 1. November 2020 anhängig gewordene Fälle möglich.

Als Eigentümer und Eigentümerin von Neubauten müssen Sie sich für die Baurechtsbehörde bestätigen lassen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Seit 1. Mai 2011 sieht das EEWärmeG darüber hinaus eine Nutzungspflicht für öffentliche Nichtwohngebäude im Bestand vor. Die Pflicht entsteht, wenn die Heizung ausgetauscht wird und mindestens 20 Prozent der Gebäudehülle renoviert werden.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Sie müssen der zuständigen Behörde den Nachweis innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizanlage vorlegen. Diesen müssen Sie mindestens fünf Jahre ab Inbetriebnahme aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse müssen Sie in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme die Nachweise bis zum 30. Juni des Folgejahres vorlegen. Für die darauffolgenden zehn Jahre müssen Sie die Brennstoffabrechnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Für Heizungen mit fester Biomasse gilt: Sie müssen die Brennstoffabrechnungen für die ersten 15 Jahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung mindestens fünf Jahre aufbewahren. Außerdem müssen Sie diese Abrechnungen auf Verlangen vorlegen.

Liegt bei Ihnen eine Ausnahme von der Nachweispflicht wegen technischer oder öffentlich-rechtlicher Gründe vor? Dann müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage anzeigen.

Nachweise können Sie von Personen erhalten, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen dürfen. Beim Einsatz bestimmter Energieformen können auch Anlagenhersteller diese Nachweise erbringen. Auch Fachunternehmen können solche Nachweise erbringen, wenn sie die Anlage eingebaut haben.

Tipp: Ein Merkblatt zum EEWärmeG des Bundes finden Sie im Onlineauftritt des Umweltministeriums.

Voraussetzung:

Sie erhalten für einen Neubau den Nachweis, wenn der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärme- und Kältebedarf mindestens folgenden Prozentsatz erreicht:

  • solare Strahlungsenergie: 15 Prozent
  • gasförmige Biomasse: 30 Prozent
  • flüssige oder feste Biomasse: 50 Prozent
  • Geothermie oder Umweltwärme: 50 Prozent

Ausnahmen davon sind:

  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
  • eine Umsetzung ist technisch nicht möglich
  • die Umsetzung würde eine unbillige Härte darstellen

Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, erhalten Sie bei

  • Einbau einer Anlage zur Nutzung von Abwärme, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt,
  • Anschluss an ein Netz der Fernwärme- oder Fernkälteversorgung, das den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem bestimmten Prozentsatz aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung deckt,
  • Einsatz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt oder
  • Unterschreitung der EnEV-Anforderungen an den Primärenergiebedarf und an den Wärmeschutz um mindestens 15 Prozent.

Hinweis: Sie müssen die technischen Anforderungen nach der Anlage zum EEWärmeG berücksichtigen.

Sie können auch den Einsatz erneuerbarer Energien mit den oben genannten Ersatzmaßnahmen oder anderen erneuerbaren Energien kombinieren. Für diese Fälle gilt, dass der Pflichtanteil insgesamt erfüllt werden muss.

Ablauf:

Für den Nachweis müssen Sie ein Formular ausfüllen.

Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage überprüfen und auf dem Formular bestätigen:

  • die Erfüllung,
  • die ersatzweise Erfüllung oder
  • die Befreiung von der Verpflichtung.

Das ausgefüllte und von einer sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie der Baurechtsbehörde übersenden.

Tipp: Musterformulare für die Nachweisführung können Sie auf den Internetseiten des Umweltministeriums herunterladen.

Frist:

Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage an den Fachbereich Baurecht  senden.

Sonstiges:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zum Themenkomplex "Erneuerbare Energien" umfangreiche Informationen zusammengestellt.

Rechtsgrundlage:

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz (GEG), gültig seit 01.11.2020)

Zuständig:

Für die Ausstellung des Nachweises:

  • sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind
  • Je nach gewählter Lösung können auch folgende Personen die erforderliche Bescheinigung ausstellen:
  • Anlagenhersteller
  • Fachbetriebe, die die Anlage eingebaut haben
  • Wärmenetzbetreiber
  • Brennstofflieferanten

Für den Empfang des Nachweises:

  • der Fachbereich Baurecht der Universitätsstadt Tübingen als untere Baurechtsbehörde

Ihre Ansprechpersonen:

Silvia Lamas Mateo
Telefon 07071 204-2403
E-Mail silvia.lamas.mateo@tuebingen.de
Svenja Saile
Telefon 07071 204-2283
E-Mail svenja.saile@tuebingen.de