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Europäischer Feuerwaffenpass

Den Umgang mit Waffen oder Munition regelt das Waffengesetz des Bundes. Wenn Sie auf Reisen in und durch andere Staaten der Europäischen Union (EU) Waffen mitnehmen wollen – beispielsweise um an einem Schießwettbewerb teilzunehmen – benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.

In einigen Mitgliedstaaten der EU ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der jeweils zuständigen Stelle des Staates, in den Sie einreisen möchten, erforderlich und in den Feuerwaffenpass einzutragen. Sie sollten sich daher vor Antritt der Reise über die genauen Bedingungen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat) erkundigen.

Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.

Voraussetzung:

Ein Europäischer Feuerwaffenpass kann nur für Personen ausgestellt werden, die zum Besitz der Waffen berechtigt sind, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen.

Ablauf:

Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular auch elektronisch zum Download zur Verfügung.

Unterlagen:

  • Waffenbesitzkarte, in der die Waffe eingetragen ist, die mitgeführt werden soll
  • Ein Passfoto

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Der Europäische Feuerwaffenpass hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Kosten:

Die Austellung, Änderung oder Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist kostenpflichtig. Für die Ausstellung werden derzeit Gebühren in Höhe von 60 Euro erhoben.

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Rainer Letsche
Telefon 07071 204-2233
E-Mail rainer.letsche@tuebingen.de
Erik Salomon
Telefon 07071 204-2234
E-Mail erik.salomon@tuebingen.de
Zuständigkeit: Waffenrecht