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Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)

Beabsichtigte Feuerwerke zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

  • der Klasse II (Kleinfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember
  • der Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) ganzjährig

sind vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich formlos anzuzeigen.

Voraussetzung:

Sie müssen eine gültige Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes besitzen.

Ablauf:

Die Antragstellung muss formlos und schriftlich erfolgen. Der formlose Antrag ist bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe einzureichen.

Unterlagen:

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Verwaltungsgebühren: 60 - 300 Euro

Sonstiges:

Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes (Klasse II) beantragen. Ausführliche Informationen, wann und unter welchen Bedingungen dies möglich ist, erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung Kleinfeuerwerke (Ausnahmegenehmigung).

Rechtsgrundlage:

§ 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Zuständig: