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Gleichgeschlechtliche Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Ausland

In Deutschland werden gleichgeschlechtliche Ehen bzw. Lebenspartnerschaften anerkannt, wenn Sie im Ausland rechtsgültig begründet worden sind. Die rechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen und die gleichgeschlechtliche Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss in der Form begründet worden sein, die in dem jeweiligen Staat vorgeschrieben sind.  

Voraussetzung:

Ausländische Urkunden werden im Inland möglicherweise erst nach einer amtlichen Übersetzung durch die ausländischen Behörden (Apostille) oder nach Legalisation durch die jeweilige duetsche Auslandsvertretung anerkannt. In manchen Ländern haben die deutschen Auslandsvertretungen die Legalisation eingestellt, da das dortige Urkundenwesen sehr unzuverlässig ist. Stattdessen wird die Möglichkeit der Urkundenüberprüfung über die deutsche Auslandsvertretung angeboten.

Auch zur Namensführung in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft müssen oft noch in Deutschland beim Standesamt Erklärungen abgegeben werden, da in vielen Ländern keine vergleichbaren Wahlmöglichkeiten bestehen.

Auf Antrag kann die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe bzw.  Lebenspartnerschaft beim Standesamt sowie bei den Bürgerbüros Lustnau und Derendingen und bei den Verwaltungsstellen der Ortsteile ins Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden. Für diese Nachbeurkundung müssen dem Standesamt Unterlagen vorgelegt werden - bitte informieren Sie sich darüber schriftlich oder persönlich. 

Seit dem 01.10.2017 können in Deutschland mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Eine im Ausland wirksam begründete Lebenspartnerschaft (unabhängig, ob vor oder nach dem 01.10.2017 geschlossen) gilt aus deutscher Sicht und kann daher im Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet werden. Eine Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann nicht erfolgen; die Umwandlung ist ausschließlich für Lebenspartnerschaften, die in Deutschland geschlossen worden sind, möglich. Allerdings können Sie beide dann im Inland eine Ehe schließen, ohne dass die (ausländische)  Lebenspartnerschaft vorher aufgelöst werden muss. 

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Nachbeurkundung einer im Ausland begründeten Ehe bzw. Lebenspartnerschaft: 110 Euro

Rechtsgrundlage:

§ 35 Personenstandsgesetz

Zuständig:

sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.

Ihre Ansprechpersonen:

Kristina Kedenborg
Telefon 07071 204-1209
E-Mail kristina.kedenborg@tuebingen.de