Milieuschutzsatzung – Genehmigung beantragen
Die Tübinger Südstadt ist ein vielfältiges Quartier, in dem viele Menschen mit mittleren und geringeren Einkommen leben. Das Quartier könnte sich jedoch in den nächsten Jahren und Jahrzehnten durch bauliche Aufwertung stark verändern. Es droht eine Verdrängung der ortsansässigen Wohnbevölkerung. Deshalb hat der Tübinger Gemeinderat am 24. Februar 2025 für das in der Karte bezeichnete Gebiet in der Südstadt eine „soziale“ Erhaltungssatzung (die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet „Südstadt“ in der Universitätsstadt Tübingen) erlassen. Sie trat am 11. März 2025 in Kraft.
Was ist eine „soziale“ Erhaltungssatzung?
Das Baugesetzbuch gibt Städten die Möglichkeit, für bestimmte Gebiete „soziale“ Erhaltungssatzungen zu erlassen, um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB)). Die „soziale“ Erhaltungssatzung, auch Milieuschutzsatzung genannt, hat das Ziel, die Wohnbevölkerung des Satzungsgebietes vor Verdrängungsprozessen zu schützen.
Das Instrument bietet keinen Schutz einzelner Mieter_innen, sondern sichert den vorhandenen Wohnungsbestand. Sie dient der Verlangsamung von Verdrängungsprozessen infolge baulicher Aufwertung, Abriss oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden.
Bestimmte Bautätigkeiten und Nutzungsänderungen, die unter anderem eine Verdrängung von Bewohner_innen aus diesem Gebiet zur Folge haben könnten, bedürfen ab jetzt einer Genehmigung durch den Fachbereich Baurecht.
Welche Maßnahmen müssen Sie sich als Wohnungseigentümer_in ab jetzt genehmigen lassen?
Folgende Maßnahmen im Satzungsgebiet sind mit Erlass der Satzung genehmigungspflichtig:
- Der Rückbau (Abriss) oder Teilrückbau von Wohngebäuden.
- Grundrissänderungen. Hierzu zählen insbesondere Grundrissänderungen, die die Änderung der ursprünglichen Zimmerzahl oder eine Veränderung der Wohnfläche oder die Schaffung von Wohnküchen zur Folge haben.
- Wohnungsteilungen und Wohnungszusammenlegungen und zwar auch bei Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum (zum Beispiel Dachgeschoss-Maisonette-Einheit).
- Die erstmalige Errichtung von Balkonen, Loggien, Terrassen, Wintergärten und anderen Anlagen dieser Art über zehn Quadratmeter sowie die Vergrößerung von bestehenden Anlagen dieser Art über zehn Quadratmeter.
- Die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum im Sinne von § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, ist nicht genehmigungsfähig. Die Ausnahmeregelungen gemäß § 172 Absatz 4 BauGB bleiben davon unberührt. Das heißt, eine Aufteilung unter anderem zugunsten von Familienangehörigen, Miterben, Vermächtnisnehmern oder Mietenden ist genehmigungsfähig, muss aber dennoch beantragt und genehmigt werden.
Wichtig:
Sämtliche Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind von der erhaltungsrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen. Das heißt, diese können ohne zusätzliche erhaltungsrechtliche Genehmigung durchgeführt werden.
Was muss ich als Wohnungseigentümer_in ab jetzt beachten?
Sollten Sie als Eigentümer_in von Mietwohnungen und (auch selbstgenutzten) Eigentumswohnungen eine genehmigungspflichtige Maßnahme planen, ist eine Genehmigung zu beantragen. Die beantragten Maßnahmen werden dann im Zuge des Genehmigungsverfahrens im Einzelfall geprüft. Erhaltungsrechtlich genehmigungsfähig sind grundsätzlich Maßnahmen, die der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung darstellen sowie Vorhaben, die nicht zu einer Verdrängung der ansässigen Bevölkerung führen.
Die Durchführung nicht genehmigter Maßnahmen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann die Einstellung der Arbeiten, die Verpflichtung zur Herstellung des Ursprungszustands sowie ein Bußgeld zur Folge haben.
Wie kann ich eine erhaltungsrechtliche Genehmigung beantragen?
Die meisten Vorhaben werden im Rahmen des ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen baurechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Weitere Informationen zum Baugenehmigungsverfahren finden Sie unter dem Thema Baugenehmigung und Bauantrag.
Sollte Ihr Vorhaben keines baurechtlichen Verfahrens bedürfen, beantragen Sie die erhaltungsrechtliche Genehmigung gesondert beim Fachbereich Baurecht.
Unterlagen:
Bitte senden Sie uns für das reine erhaltungsrechtliche Verfahren Ihren formlosen Antrag einschließlich aller notwendiger Unterlagen (siehe nachfolgende Auflistung) unter Nennung des Baugrundstücks an baurecht.antrag@tuebingen.de.
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Grundrisse mit Rot-Gelb-Darstellung sowie gegebenenfalls Schnitt und Ansichten
- Maßnahmenbeschreibung
Rechtsgrundlage:
Zuständig:
Ihre Ansprechpersonen:

