Name des Kindes nach der Geburt
Erklärvideo
Es gibt unterschiedliche Bestimmungen für die Wahl des Vor- und des Nachnamens. Den Vornamen für Ihr Kind können Sie weitgehend selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (beispielsweise Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen). Im Übrigen wird das Recht der Eltern zur Vornamenswahl lediglich dort begrenzt, wo seine Ausübung das Kindeswohl beeinträchtigt.
Hinweis: Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, steht ihnen das Recht zur Vornamenserteilung gemeinsam zu. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.
Ab 1. Mai 2025 wurde das Namensrecht neu geregelt. Dann ist z.B. in vielen Fällen auch ein Doppelname für ein Kind möglich. Genaueres dazu finden Sie im Merkblatt "Informationen zum Geburtsnamen von neugeborenen Kindern".
Wenn Sie Fragen zur Namensführung haben, wenden Sie sich bitte per Mail an neugeborene@tuebingen.de .
Ablauf:
Der Vor- und Familienname wird dem Standesamt mit der Geburtsanzeige der Universitäts-Frauenklinik mitgeteilt. Die Eltern erhalten dort ein Formular des Standesamts, in dem sie die gewünschten Namen eintragen. Stehen Vor- und/ oder Familiennamen noch nicht fest, muss dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachgeholt und dem Standesamt schriftlich mitgeteilt werden.
Formulare und Merkblätter:
- Erklärung zur Namensführung eines neugeborenen Kindes
- Informationen zum Geburtsnamen von neugeborenen Kindern
- Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung
Frist:
Steht der Geburtsname eines Kindes (Eltern haben gemeinsames Sorgerecht, führen aber keinen gemeinsamen Namen) nach Ablauf eines Monats (auf den Tag genau ab Geburt) noch nicht fest, erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen, der sich aus den Familiennamen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge zusammensetzt.
Rechtsgrundlage:
- § 1616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen)
- § 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)
- § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge)
- § 1617b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft)
- § 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Name bei Namensänderung der Eltern)
- § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Ehegatten)
- § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Lebenspartner)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
Zuständig:
sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.