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Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erhalten. Damit dürfen sie an Stellen parken, an denen es normalerweise nicht erlaubt ist. Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.

Besitzen Sie einen "blauen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):

  • Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze)
  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
    Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen

Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Mit der Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auch kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.

Weitere Parkerleichterungen gibt es für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkausweis").

Voraussetzung:

Sie können den "blauen Parkausweis" erhalten, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder

  • außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
  • blind (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
  • beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.

Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. Der "blaue Parkausweis" wird dann für die Fahrerin oder den Fahrer des Kraftfahrzeuges ausgestellt.

Ablauf:

Der Antrag auf einen Schwerbehindertenparkausweis kann persönlich oder schriftlich gestellt werden. Bei persönlicher Antragstellung wird der Antrag sofort bearbeitet; wird der Antrag schriftlich gestellt, wird der Parkausweis bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen zugesandt.

Im Ausnahmefall kann die Beantragung auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Dann ist eine Vollmacht und der Personalausweis des Antragstellers vorzulegen.

Der Parkausweis wird bei unbefristeter Dauer des Schwerbehindertenausweises für die Dauer von 5 Jahren ausgestellt, ansonsten entspricht die Gültigkeitsdauer des Parkausweises der auf dem Schwerbehindertenausweis angegebenen Dauer.

Unterlagen:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Passbild (nicht erforderlich bei Kindern unter 16 Jahren)
  • bei Vertretung:
    • Vollmacht
    • Personalausweis der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Person

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

keine

Sonstiges:

Individueller Behindertenparkplatz
Bei der Fachabteilung für Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten kann ein persönlicher Behindertenparkplatz (Wohnung, Arbeitsstelle) gesondert beantragt werden. Im Gegensatz zum Parkausweis besteht kein Rechtsanspruch auf den persönlichen Behindertenparkplatz. Bevor Sie einen persönlichen Behindertenparkplatz beantragen können, benötigen Sie einen Parkausweis für Behinderte.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten.

Rechtsgrundlage:

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)

Zuständig:

Falls Sie bereits einen Behindertenparkausweis besitzen und einen individuellen Behindertenparkplatz beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an die  Straßenverkehrsabteilung.