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Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen („orangefarbener Parkausweis“)

Der „orangefarbene Parkausweis“ gilt deutschlandweit. Er stellt neben dem „blauen Parkausweis“ eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen dar.

Als Inhaber des „orangefarbenen Parkausweises“ haben Sie folgende Berechtigungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):

  • Parken bis zu drei Stunden: an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben)
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer: im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus: an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
  • Parken während der Ladezeiten: in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • Parken bis zu drei Stunden: auf Parkplätzen für Anwohner
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung: an Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen: außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr (insbesondere der fließende Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird

Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.

Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem „orangefarbenen Parkausweis“ nicht parken.

Voraussetzung:

Sie können die Parkerleichterung beantragen, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:

  • Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  • Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • Sie sind an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 60.
  • Sie haben einen künstlichen Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 70.

Hinweis: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich eventuell aus der Summe der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.

Ablauf:

Sie müssen den Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen schriftlich bei der Fachabteilung Straßenverkehr einbringen.

Ihr Antrag wird im internen Prüfungsverfahren auch an die Versorgungsbehörde weitergeleitet. Dort prüft der ärztliche Dienst, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Als Grundlage für diese Entscheidung dienen die Schwerbehindertenakten und die darin enthaltenden Feststellungen und Beurteilungen. Den „orangefarbenen Parkausweis“ als positiven Bescheid erhalten Sie von der Fachabteilung Straßenverkehr.

Unterlagen:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Bei Verlängerung zusätzlich alter Parkausweis

Frist:

Der „orangefarbene Parkausweis“ wird in der Regel für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.

Kosten:

In der Regel werden für die Parkgenehmigung keine Gebühren erhoben.

Sonstiges:

Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, können Sie bei der Fachabteilung Straßenverkehr Widerspruch gegen die Entscheidung einbringen.

Rechtsgrundlage:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Zuständig: