Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?
Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.
Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Straßenbaulastträger.
Unter dem Begriff der Sondernutzung fallen zum Beispiel folgende Ereignisse (Aufzählung nicht abschließend):
- Aufstellung von Baugerüst, Container, Kabelbrücken, Tische, Stühle
- Bau privater Leitungen
- Materiallagerung oder Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen
Parallel zur Erlaubnis müssen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Voraussetzung:
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohnerschaft durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen,
- das Stadtbild beeinträchtigen.
Die Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten entscheidet über die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis.
Ablauf:
Sie müssen bei der Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten einen Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen/ Sondernutzungserlaubnis stellen. Dieser Antrag muss online gestellt werden.
Die Fachabteilung erteilt die Sondernutzungserlaubnis auf Widerruf oder zeitlich begrenzt. Sie kann die Erlaubnis mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Unterlagen:
- vollständiger Antrag
dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie zum Beispiel Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen - RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99
RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten einzureichen. Verspätet eingereichte oder unvollständig ausgefüllte Anträge können ggf. nicht oder nicht rechtzeitig bearbeitet werden.
Kosten:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Die Satzung finden Sie unter dem Punkt "Rechtsgrundlage"
Rechtsgrundlage:
Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)
- § 16 Sondernutzung
- § 16a Sondernutzung durch Carsharing
- § 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten
- § 18 Zufahrt und Zugang
- § 19 Sondernutzungsgebühren
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung
- § 8a Straßenanlieger
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- 45 Absatz 6 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- 46 Absatz 1 Nr. 8 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
für Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund im Rahmen einer Sondernutzung
Zuständig:
Anträge auf Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung für Außenbewirtschaftung sind bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe zu stellen.
www.tuebingen.de/verwaltung/verfahren#/S/strassenverkehrsrechtliche_sondernutzung_aussenbewirtschaftung
