Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen im Zuge von Baustellen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
Zur Einrichtung einer Baustelleneinrichtungsfläche oder auch zur Lagerung von Baumaterialien kann Straßenfläche benötigt werden, wenn die Baugrundstücksfläche nicht ausreicht. Handelt es sich dabei um eine öffentliche Straße (also eine verkehrlich nutzbare Straßenfläche), einen Weg oder einen Platz, liegt in der Regel eine Sondernutzung vor. Diese muss genehmigt werden.
Zu den genehmigungspflichtigen Sondernutzungen gehören beispielsweise:
- die Aufstellung von Baugerüsten
- die Aufstellung eines Containers
- die Materiallagerung oder das Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen
- das Aufstellen eines Baukrans
- auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße, zum Beispiel durch Kabelbrücken, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Je nach Lage der Baustelle, dem dortigen Verkehrsaufkommen und den vorhandenen Verkehrsregelungen sind weitere Maßnahmen zu treffen.
Dies können Umleitungen, Verlegungen von Bushaltestellen, Sicherungsmaßnahmen für den Fußgängerverkehr, Änderungen der Verkehrszeichen, der Fahrtrichtung oder der Lichtzeichenanlage sein. Für diese Maßnahmen ist die Vorlage eines Plans erforderlich, in dem die benötigten Flächen sowie die vorhandenen und die geplanten vorübergehenden Verkehrsmaßnahmen eingezeichnet sind. Dieser Plan wird von den jeweils betroffenen Stellen geprüft und ggf. nach Abstimmung notwendiger Änderungen genehmigt.
Achtung: Sie benötigen keine gesonderte Sondernutzungserlaubnis, wenn
- für die übermäßige Straßenbenutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist oder
- die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung notwendig ist (zum Beispiel Baustelleneinrichtung).
Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind in diesem Fall Bestandteil der jeweiligen Genehmigung.
Voraussetzung:
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohnerschaft durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen,
- das Stadtbild beeinträchtigen.
Die Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten entscheidet über die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis.
Ablauf:
Sie müssen bei der Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten einen Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen/ Sondernutzungserlaubnis stellen. Dieser Antrag muss online gestellt werden.
Die Fachabteilung erteilt die Sondernutzungserlaubnis / verkehrsrechtliche Anordnung auf Widerruf oder zeitlich befristet. Sie kann die Erlaubnis / verkehrsrechtliche Anordnung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Für die Aufstellung der ggfs. angeordneten Verkehrszeichen und Absperrmaterialien ist der Antragsteller selbst verantwortlich.
Unterlagen:
- vollständiger Antrag
dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie zum Beispiel Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen - RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99
RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Verspätet eingereichte oder unvollständig ausgefüllte Anträge können ggf. nicht oder nicht rechtzeitig bearbeitet werden.
Kosten:
Neben der Gebühr für das Tätigwerden der Verwaltung (45 Euro) fällt eine Sondernutzungsgebühr für die Benutzung der Straße an (derzeit 0,15 Euro je angefangener Quadratmeter täglich). Die Gebühren werden in der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straße erläutert.
Rechtsgrundlage:
Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)
- § 16 Sondernutzung
- § 16a Sondernutzung durch Carsharing
- § 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten
- § 18 Zufahrt und Zugang
- § 19 Sondernutzungsgebühren
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung
- § 8a Straßenanlieger
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- 45 Absatz 6 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- 46 Absatz 1 Nr. 8 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis für Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund im Rahmen einer Sondernutzung
Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Zuständig:
Anträge auf Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung für Außenbewirtschaftung sind bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe zu stellen.
www.tuebingen.de/verwaltung/verfahren#/S/strassenverkehrsrechtliche_sondernutzung_aussenbewirtschaftung
