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Wasserrechtliche Genehmigung für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten

Bauen in Überschwemmungsgebieten (HQ100)

Seit dem 1. Januar 2014 gilt das novellierte Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), welches kraft Gesetzes Überschwemmungsgebiete festsetzt. In Überschwemmungsgebieten gilt ein generelles Bauverbot.

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind Bereiche in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (HQ100) zu erwarten ist. Diese Flächen sind in den Hochwassergefahrenkarten als HQ100-Flächen dargestellt und gelten in Baden-Württemberg per Gesetz ohne weitere Verfahren oder Rechtsakte als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

Die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in diesen Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich verboten. Dies gilt sowohl im Geltungsbereich eines rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes, als auch im unbeplanten Innenbereich sowie im Außenbereich. Außerdem gilt das Bauverbot nicht nur für den Neubau und die Erweiterung baulicher Anlagen, sondern auch für bereits vor Inkrafttreten des neuen Wassergesetzes baurechtlich zugelassene, aber bislang nicht realisierte Vorhaben. Daneben sind auch die Errichtung von Mauern und Wällen quer zur Fließrichtung sowie der Betrieb von Lagerstätten, Abgrabungen oder Aufschüttungen verboten.

Hinweis: Auch für „kleine" Vorhaben gilt das generelle Bauverbot. Das Gesetz sieht keine „Bagatellgrenze" vor. Informieren Sie sich daher auch bei kleinen (verfahrensfreien) Bauvorhaben vorab beim Fachbereich Baurecht bezüglich einer eventuell erforderlichen wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

Zur Überprüfung, ob Ihr Grundstück vom HQ100 betroffen ist, können Sie sich gerne an den Fachbereich Baurecht wenden oder selbst die interaktive Hochwassergefahrenkarte der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) unter nachstehendem Link einsehen: http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/

Voraussetzung:

Ist ein Bauvorhaben trotz des grundsätzlichen Verbots in einem Überschwemmungsgebiet geplant, bedarf es einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Diese kann jedoch nur erteilt werden, wenn durch das Vorhaben bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Gemäß § 78 Abs. 3 WHG darf bzw. muss das Vorhaben im Einzelfall:

  • keine nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung haben,
  • den Retentionsraum umfang-/funktions-/ und zeitgleich ausgleichen,
  • den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigen und
  • hochwasserangepasst errichtet werden.

Ablauf:

Ob die notwendigen Nachweise vorliegen und ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, prüft der Fachbereich Baurecht unter Beteiligung der Fachabteilung Wasserwirtschaft und des Landratsamts Tübingen.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird die wasserrechtliche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt. Bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet das Landratsamt Tübingen, Abteilung Umwelt und Gewerbe, als zuständige Behörde. Ein entsprechender Antrag ist direkt beim Landratsamt Tübingen, Abteilung Umwelt und Gewerbe, einzureichen.

Unterlagen:

Zur Prüfung der Situation sind neben den üblichen Bauantragsunterlagen vor allem alle verfügbaren Informationen zur Hochwassergefährdung in den Bauunterlagen (Pläne und Erläuterungen) darzustellen.

Zusätzlich zu den üblichen Bauvorlagen sind notwendig:

  • Die Bemessung des zu ersetzenden Retentionsvolumens (Ausgleichvolumens) mit Aussagen wie der vorgesehene Ausgleich stattfinden soll.
    Hinweis: Bei der Darstellung des Retentionsraumes muss der Grundwasserspiegel mit angegeben werden. Besteht keine Möglichkeit zum Ausgleich, kann der erforderliche Retentionsraum bei der Universitätsstadt Tübingen kostenpflichtig erworben werden. Weitere Informationen erhalten Sie von der Fachabteilung Wasserwirtschaft, Frau Hummel (Tel. 07071 - 204 2661).
  • Amtliche Geländeschnitte mit Darstellung des Vorhabens und der HQ100-Linie
    (Darstellung des bestehenden und geplanten Gebäudes).
  • Gegebenenfalls ein Gutachten zur Bewertung der Auswirkung bei Hochwasser auf Abfluss sowie auf Ober- und Unterlieger.
    Hinweis: Die Notwendigkeit eines Gutachtens ist einzelfallabhängig, die Forderung erfolgt daher erst während der Prüfung des Vorhabens.
  • Sachgerechte, in sich stimmige und konkrete Aussagen zur hochwassergerechten bzw. hochwasserangepassten Ausführung.

Bezüglich der erforderlichen Unterlagen beachten Sie bitte die Vorgaben unter "Baugenehmigung und Bauantrag"

Kosten:

  • Für die wasserrechtliche Genehmigung im Rahmen einer Baugenehmigung entstehen keine zusätzlichen Gebühren.
  • Für die Entscheidung über besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 WHG wird eine Gebühr von 150 € erhoben.

Rechtsgrundlage:

§ 65 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG)
§ 84 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG)
§ 128 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG)
§ 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Svenja Saile
Telefon 07071 204-2283
E-Mail svenja.saile@tuebingen.de
Zuständigkeit: Neue Anträge
Fabian Haug
Telefon 07071 204-2570
E-Mail fabian.haug@tuebingen.de
Zuständigkeit: Neue Anträge
Angelika Amann
Telefon 07071 204-2396
E-Mail angelika.amann@tuebingen.de
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Sigrun Riegger
Telefon 07071 204-2399
E-Mail sigrun.riegger@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Nord
Julia Bölzle
Telefon 07071 204-2564
E-Mail julia.boelzle@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Nord
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Telefon 07071 204-2458
E-Mail cornelia.horrer@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Süd
Annett Kamenik
Telefon 07071 204-2723
E-Mail annett.kamenik@tuebingen.de
Zuständigkeit: Laufendes Verfahren, Bezirk Süd