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Wohnungsverweis in Fällen häuslicher Gewalt

Nach dem Verursacherprinzip muss der Täter und nicht – wie früher üblich – das Opfer die Wohnung verlassen. Der Schutz des Strafrechts endet nicht an der Wohnungstür. Hinter dem Begriff "Gewalt im sozialen Nahraum" verbirgt sich eine breite Palette zumeist strafrechtlich bedeutsamer Verhaltensweisen bis hin zu massiven Gewaltdelikten. Insbesondere folgende Straftaten kommen in Betracht:

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte

Das Platzverweisverfahren ist eine Gesamtkonzeption und besteht aus den Elementen der

  • akuten polizeilichen Krisenintervention,
  • Beratung von Opfern, Tätern und gegebenenfalls mitbetroffenen Kindern,
  • konsequenten Strafverfolgung und
  • schnellen Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.

Mit dem polizeilichen Platzverweis wird der Täter verpflichtet, die gemeinsam mit dem Tatopfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich zu verlassen und sich für einen bestimmten Zeitraum von ihr fernzuhalten. Neben der Beschlagnahme der Hausschlüssel können erforderlichenfalls auch ein Rückkehrverbot und ein Annäherungsverbot, beispielsweise für die Umgebung der gemeinsamen Wohnung oder den Arbeitsplatz des Opfers sowie für Kindergarten und Schule, ausgesprochen werden.

Gewalthandlungen unter Partnern ziehen zumeist seelische Schäden bei Kindern nach sich. In Fällen häuslicher Gewalt, die zu Platzverweisen führen und bei denen Kinder mitbetroffen sind, wird in der Regel das Jugendamt unterrichtet.

Tipp: Ausführliche Informationen enthält die Broschüre des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren "Informationen zum Wohnungsverweisverfahren in Fällen häuslicher Gewalt"

Voraussetzung:

Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:

  • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
    • Leib,
    • Leben,
    • Gesundheit,
    • Freiheit oder
    • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
      Beleidigungen zählen nicht dazu.
  • Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
    • erforderlich,
    • geeignet und
    • angemessen.
      Erforderlich bedeutet, dass anders, vor allem durch ein Gericht, die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen nicht beseitigt werden kann.

Ablauf:

Für den Erlass von Platzverweisen sind grundsätzlich die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe zuständig. Deshalb sollten Sie eine erfolgte oder zu erwartende Tätlichkeit (Bedrohung) sofort bei der Polizei oder der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe melden.

Hinweis: Auch wenn die Polizei nicht bei Ihnen zu Hause war, können Sie direkt bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe einen Platzverweis erwirken.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Wie lange die gefährdende Person die Wohnung nicht betreten darf, entscheidet das Ordnungsamt beziehungsweise die Polizei je nach Gefährdung im Einzelfall. In den meisten Fällen dauert der Platzverweis zwischen sieben und 14 Tagen, höchstens jedoch:

  • vier Werktage bei Platzverweis durch die Polizei
  • zwei Wochen bei Platzverweis durch das Ordnungsamt

Werden vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt, kann die zuständige Behörde die Frist um zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen und unter Berücksichtigung der Interessen des Verwiesenen erforderlich erscheinen. Die Maßnahme endet dann mit der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer einstweiligen Anordnung.

Sonstiges:

Sind auch Kinder von der Situation betroffen, erhält das Jugendamt eine Benachrichtigung.

Bei unzumutbaren Belästigungen kann das Familiengericht Schutzanordnungen erlassen. Unzumutbare Belästigungen sind das ständige Verfolgen und Beobachten, Telefonterror oder Terror per Fax oder SMS.

Viele Opfer befinden sich in besonderen Zwangssituationen. Daher lassen sie sich oft auf eine vorschnelle Rückkehr der gewalttätigen Person ein. Möchten Sie, dass der Wohnungsverweis vorzeitig aufgehoben wird, prüft die Behörde kritisch, ob dies wirklich in Ihrem Interesse ist.

Rechtsgrundlage:

§ 30 Abs. 3 Polizeigesetz (PolG) (Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückehrverbot, Annäherungsverbot)

Zuständig:

Polizeidirektion Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 42
72072 Tübingen
Telefon 07071 972-0
Telefax 07071 972-8109

www.polizei-tuebingen.de

Ihre Ansprechpersonen:

Lukas Haderlein
Telefon 07071 204-2635
E-Mail lukas.haderlein@tuebingen.de