Vergaberichtlinien
Für die Vergabe der Tübinger Kinderbetreuungsplätze gelten für alle Träger verbindliche Vergaberichtlinien:
- Es werden nur Anmeldungen berücksichtigt, die über das Elternportal der Universitätsstadt Tübingen getätigt worden sind.
- Bei der jährlichen Hauptvergabe werden nur Kinder berücksichtigt, die bis spätestens Ende Februar des Folgejahres ein oder drei Jahre alt sind. Noch ungeborene Kinder können nicht angemeldet werden.
- Als spätester gewünschter Starttermin kann der März des neuen Kindergartenjahres angegeben werden (z.B. Hauptvergabe 2027 → Start spätestens März 2028). Spätere Wunschtermine werden im Rahmen der Hauptvergaberunden nicht mehr berücksichtigt.
- Anmeldungen nach der Frist 31. Januar können nicht mehr für die erste Runde der Hauptvergabe berücksichtigt werden. Die Fristen für die zweiten Vergaberunden werden jährlich neu bekannt gegeben.
- Es werden nur Anmeldungen von Kindern berücksichtigt, für die für den Vergabezeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.
- Alle Träger orientieren sich bei der Platzvergabe an den vom Gemeinderat verabschiedeten Vergabekriterien. Bei den Betriebseinrichtungen kann es abweichende Regelungen geben.
- Die Vergabekriterien sehen ein Punktesystem vor. Diese Punkte werden von der ZAK nach Vorlage von Nachweisen vergeben. Es werden nur Nachweise auf den von der ZAK vorgegebenen Formularen berücksichtigt. Die Nachweise müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein.
Vergabekriterien
Die Vergabekriterien sollen dafür sorgen, dass die Plätze anhand des Bedarfs der Familien fair verteilt werden. Dafür gibt es ein Punktesystem. Punkte gibt es zum Beispiel für Berufstätigkeit, Schule, Ausbildung, Sprachkurse der Erziehungsberechtigten, aber auch für besondere familiäre Situationen. Es gelten folgende Kriterien:
Beschäftigungssituation
Bei zwei Erziehungsberechtigten wird jeweils der Beschäftigungsumfang des geringer beschäftigten Partners berücksichtigt; bei einem Erziehungsberechtigten entsprechend dessen Beschäftigungsumfang.
Beschäftigung überwiegend am Vormittag (bis 14 Uhr inklusive Wegezeit) | 5 Punkte |
Beschäftigung auch oder ausschließlich am Nachmittag an bis zu drei Nachmittagen in der Woche (länger als 14 Uhr inklusive Wegezeit) | 10 Punkte |
Beschäftigung auch oder ausschließlich an vier oder fünf Nachmittagen in der Woche (länger als 14 Uhr inklusive Wegezeit) | 15 Punkte |
Alleinerziehende: Der/die Erziehungsberechtigte ist beschäftigt und lebt mit einem oder mehreren Kindern allein zusammen und sorgt allein für deren Pflege und Erziehung. | 1 Punkt |
Familiäre Situation
Krankheit der Erziehungsberechtigten | Beide Erziehungsberechtigte sind aus gesundheitlichen Gründen andauernd an der Betreuung des Kindes gehindert. Ist nur einer der Erziehungsberechtigten andauernd an der Betreuung gehindert, der andere aber berufstätig, zählt der Umfang der Berufstätigkeit. Alleinerziehende sind dem gleichgestellt. | 15 Punkte |
Förderbedarf | Das Kind hat einen von fachlicher Stelle festgestellten besonderen Förderbedarf. | 1 Punkt |
Sprachförderbedarf | Das Kind benötigt Unterstützung beim Erlernen der deutschen Sprache. Für Kinder ab drei Jahren; kein Nachweis erforderlich. | 1 Punkt |
Geschwisterkind | Ein Geschwisterkind wird zum gewünschten Betreuungsbeginn gleichzeitig in der Erstwunsch-Einrichtung betreut. (Wird automatisch zugeteilt.) | 4 Punkte (nur bei der betroffenen Einrichtung) |
Verbleib in der Einrichtung beim Wechsel von der Krippe (U3) in den Kindergarten (Ü3) | Das Kind wird für die Ü3-Betreuung in der Einrichtung mit Erstwunsch angemeldet, in der es bereits die Krippe besucht. (Wird nur vergeben, wenn nicht bereits 4 Punkte für ein Geschwisterkind gesetzt wurden und wird automatisch zugeteilt.) | 2 Punkte (nur bei der betroffenen Einrichtung) |
Vorschulkind | Vorschulkinder im letzten Jahr vor der regulären Einschulung werden grundsätzlich vorrangig aufgenommen. (kein Nachweis erforderlich) |
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Gleiche Punktzahl
Der Platz wird an das ältere Kind vergeben.
Aufnahmen zur Förderung des Kindeswohls
Diese finden außerhalb aller Fristen zum nächstmöglichen Zeitpunkt statt. Eine qualifiziert begründete schriftliche Empfehlung des Jugendamts ist erforderlich.
Pädagogische Fachkräfte
Kinder von pädagogischen Fachkräften werden bevorzugt aufgenommen. Es gelten folgende Kriterien:
- Eine/r der Erziehungsberechtigten ist pädagogische Fachkraft nach § 7 Abs. 2 – 4 KiTaG BW ist und arbeitet mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15,6 Wochenstunden in einer betriebserlaubten Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet der Universitätsstadt Tübingen bzw. strebt die Arbeitsaufnahme an.
- Die pädagogische Fachkraft lebt alleine mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen und sorgt allein für deren Pflege und Erziehung oder der/die zweite Erziehungsberechtigte ist ebenfalls im Umfang von mindestens 15,6 Wochenstunden berufstätig. (Dies gilt auch, wenn das Kind seinen Wohnsitz i.S.d. § 30 SGB I nicht im Stadtgebiet der Universitätsstadt Tübingen hat und die Wohnsitzgemeinde bestätigt, dass kein dem Arbeitsumfang entsprechender Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.)