Gemeindliche Zustimmung und Verfahren
Vorhaben nach dem Bauturbo sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig (§ 36b BauGB). In Tübingen wurden hierfür folgende organisatorische Regelungen getroffen:
- Bei Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB erfolgt die Zustimmung durch die Verwaltung.
- Zustimmungen für Vorhaben nach § 246e BauGB werden durch den Gemeinderat beschlossen – je nach Komplexität in einem ein- oder zweistufigen Verfahren.
Die Bearbeitung erfolgt durch den Fachbereich Baurecht in Zusammenarbeit mit der Fachabteilung Stadtplanung. Bevor der Antrag gestellt werden kann, ist es für eine erste Einschätzung in der Regel erforderlich, Planskizzen über das geplante Vorhaben (Lageplan, geplante Höhenabwicklung, Darstellung von Bäumen und Erschließung) vorzulegen.