Die zentralen Regelungen im Überblick
Der Bauturbo eröffnet drei wesentliche Möglichkeiten:
1. Befreiung vom Bebauungsplan (§ 31 Abs. 3 BauGB)
In Gebieten mit Bebauungsplan kann im Einzelfall oder in vergleichbaren Fällen von einzelnen Festsetzungen zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden. Voraussetzung ist, dass die Abweichung mit öffentlichen Belangen – auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen – vereinbar ist. Erhebliche zusätzliche Umweltauswirkungen stehen einer Befreiung entgegen.
2. Abweichung vom Einfügungsgebot (§ 34 Abs. 3b BauGB)
Im unbeplanten Innenbereich kann zugunsten von Wohngebäuden vom Erfordernis des „Einfügens“ in die nähere Umgebung abgewichen werden. Auch hier gilt: Die Zustimmung der Gemeinde und die Vereinbarkeit mit öffentlichen und nachbarlichen Belangen sind zwingend.
3. Experimentierklausel (§ 246e BauGB, befristet bis 31. Dezember 2030)
Bis Ende 2030 kann mit Zustimmung der Gemeinde von Vorschriften des Baugesetzbuchs abgewichen werden, wenn dadurch Wohnraum geschaffen, erweitert, erneuert oder wieder nutzbar gemacht wird.