Verpackungssteuer
Aktuell: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Tübinger Verpackungssteuersatzung am 30. März 2022 für unwirksam erklärt. Dagegen legt die Universitätsstadt Tübingen Revision ein. Das hat der Gemeinderat am 28. April 2022 mehrheitlich beschlossen.
Die Satzung bleibt zunächst weiter in Kraft. Die Stadtverwaltung bittet deshalb alle Betriebe darum, bis auf Weiteres bei dem bisherigen Verfahren zu bleiben. Über die Frage, ob die Steuer bis zur Entscheidung der Gerichte ausgesetzt oder weiter erhoben wird, entscheidet der Tübinger Gemeinderat voraussichtlich am 30. Juni 2022.
Weitere Informationen:
- städtische Pressemitteilung zum Urteil zum Urteil vom 30. März 2022
- städtische Pressemitteilung Stellungnahme zur Urteilsbegründung vom 13. April 2022
Kontakt: verpackungssteuer@tuebingen.de
In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Der Steuerbetrag beträgt:
- 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher
- 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommesschalen
- 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalm oder Eislöffel
Die Verpackungssteuer müssen die Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck zahlen, die darin Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
- Flyer zur Verpackungssteuer
- Plakat zur Verpackungssteuer
- Präsentation zur Informationsveranstaltung am 8. Dezember 2021
Übrigens: Auf Mehrweg-Verpackungen fällt keine Verpackungssteuer an! Deshalb lohnt es sich für Betriebe, auf Mehrweg umzusteigen. Weitere Informationen und Fördermöglichkeiten: www.tuebingen.de/mehrweg