Direkt zum Inhalt

Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz

Das deutsche Namensrecht ist durch das bürgerliche Recht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Es enthält zahlreiche Namenserklärungs- und Namensbestimmungsmöglichkeiten (beispielsweise Ehenamensbestimmung), zieht damit aber auch Grenzen. Die namensrechtlichen Vorschriften dürfen nicht unterlaufen werden. Sieht das bürgerliche Recht eine Namensführung nicht vor oder untersagt diese sogar, so kann diese auch nicht im Wege der Namensänderung erfolgen.

Daher können Familienname und Vornamen von deutschen Staatsbügern nur in Ausnahmefällen geändert werden. Gleiches gilt für Namen von Ausländern, die Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder Kontingentflüchtlinge sind. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.

Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind im deutschen Rechtskreis unwirksam, sofern nicht die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen vorliegen.

Voraussetzung:

  • Sie sind Deutscher oder Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt

Hinweis: Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen und zu entscheiden. Die privaten Interessen muss der Antragsteller ausführlich vortragen. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens berücksichtigt das Standesamt von sich aus – es wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.

Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung kann danach beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname

  • Anstößig oder lächerlich klingt
  • Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht, die zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers führen
  • eines Kindes angepasst werden soll an den Namen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung wieder angenommen hat. Hinzu kommen muss in solchen Fällen, dass das Kindeswohl eine Änderung des Namens in den neuen Namen des Elternteils erfordert
  • ein sogenannter Sammelname ist (wie Müller, Maier, Schmidt) und Verwechslungsgefahr besteht
  • Umlaute (ä, ö, ü) oder „ß“ enthält und dies zu erheblichen Behinderungen führt

Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als 16 Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden. Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Sie kommt auch nicht schon dann in Betracht, wenn der Name dem Namensträger nicht gefällt, etwa weil er fremdsprachigen Ursprungs ist. Auch der Wunsch, eine Identifizierung etwa durch Gläubiger zu erschweren oder einen Namen vor dem Aussterben zu bewahren, rechtfertigt eine Namensänderung grundsätzlich nicht.

Ablauf:

Vor einer Antragstellung bitten wir Sie, sich mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen. Bitte teilen Sie bevorzugt per E-Mail Ihre Gründe für die gewünschte Namensänderung und Ihren Wunschname mit. Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter zuständig.

Nach Antragstellung führt das Standesamt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt das Standesamt bei über 14 Jahre alten Personen auch die Polizei, holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.

Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie ein Dokument über die Namensänderung, mit dessen Bekanntgabe die Namensänderung wirksam wird.

Hinweis: Ist ein weiterer Beteiligter vorhanden (beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern), erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Unanfechtbarkeit des Bescheids abzuwarten ist. Die Namensänderung wird in solchen Fällen erst wirksam, wenn der andere Beteiligte sie akzeptiert oder die Widerspruchsbehörde beziehungsweise die Gerichte sie endgültig bestätigt haben.

Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören

  • die Meldebehörde
  • das Standesamt, das das Geburtenregister führt
  • das Standesamt, das das Eheregister führt, bei Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten
  • die zuständige Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, bei Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner.

Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein) entsprechend geändert werden. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

Unterlagen:

Bitte informieren Sie sich persönlich über die benötigten Unterlagen - diese sind immer Einzelfallabhängig. Im Regelfall sind vorzulegen:

  • gültiges Ausweispapier (beispielsweise Reisepass, Personalausweis)
  • Nachweis über den Wohnsitz (Aufenthaltsbescheinigung)
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Antragstellers und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, wenn der Antragsteller verheiratet war oder ist
  • Führungszeugnis bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
  • Erklärung, ob der Antragsteller schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat (ist dies der Fall, sind auch die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde, sowie die von dieser getroffene Entscheidung anzugeben) 

Beruht die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status, wie beispielsweise dem des Asylberechtigten, ist dieser Status mit dem dafür vorgesehenen Dokument nachzuweisen. Zudem können Einkommensnachweise können verlangt werden, wenn dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist.

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Wird dem Antrag entsprochen:

  • Bei Änderung eines Familiennamens: bis zu 1.022 Euro pro Person
  • Bei Änderung eines Vornamens: bis zu 255 Euro

Die konkrete Gebühr hängt insbesondere vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller ab. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden beziehungsweise kann diese reduziert werden, wenn es nach der Lage im Einzelfall billig erscheint, insbesondere wenn der Antragsteller mittellos ist.

Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt kostet dies für den Antragssteller ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr.

Sonstiges:

Weitere Informationen erhalten Sie auch in folgenden Verfahrensbeschreibungen:

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Tabea Kalnik
Telefon 07071 204-1334
E-Mail tabea.kalnik@tuebingen.de