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Ist die Miete angemessen?

Wer wissen möchte, ob die Miete für eine Wohnung angemessen ist oder wie viel Miete er für eine Wohnung verlangen kann, der kann im Tübinger Mietspiegel nachschlagen. Gegen eine Schutzgebühr von drei Euro gibt es ein gedrucktes Exemplar auch im Technischen Rathaus, Brunnenstraße 2 und im Bürgerbüro Stadtmitte, Schmiedtorstraße 4.

Mietpreisbremse und Kappungsgrenze

Seit November 2015 gilt auch in Tübingen die Mietpreisbremse bei Neuvermietungen. Das bedeutet: Wenn eine Wohnung neu vermietet wird, darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch um höchstens zehn Prozent übersteigen – es sei denn, die Miete lag schon zuvor über diesem Niveau. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann man mit Hilfe des Mietspiegels berechnen. Verlangt der Vermieter mehr Geld, kann man die zu viel gezahlte Miete ab dem Zeitpunkt zurückfordern, an dem man den Vermieter auf das Problem aufmerksam gemacht hat.

Außerdem sind Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen durch die sogenannte Kappungsgrenze gedeckelt. Ein Vermieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent anheben. Die Kappungsgrenze gilt allerdings nicht, wenn der Vermieter einen Zuschlag zur Miete auf dem Wege der „Modernisierungsumlage“ erhebt.

Der Vermieter kann pro Jahr bis zu acht Prozent der Kosten einer Modernisierung auf die Miete umlegen. Dabei darf sich die Miete um nicht mehr als drei Euro pro Quadratmeter erhöhen. Lag die Miete vor der Modernisierung niedriger als sieben Euro, dann darf die Miete um nicht mehr als zwei Euro erhöht werden.

Rechtliche Beratung und Strafrecht

Wer herausgefunden hat, dass seine Miete unangemessen hoch ist, sollte eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine Möglichkeit ist, sich an den Mieterbund zu wenden. Mitglieder des Mieterbunds können eine kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Durch ein Gerichtsverfahren kann der Vermieter dazu gezwungen werden, die Miete auf eine angemessene Höhe zu senken.

Neben den privatrechtlichen Vorschriften gibt es auch eine Vorschrift im Wirtschaftsstrafgesetz (§ 5), die für eine unangemessen hohe Mietforderung eine Geldbuße vorsieht. Außerdem regelt § 291 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs den sogenannten „Mietwucher“: Ein Vermieter, der besondere Umstände ausnutzt, um drastisch überhöhte Mieten zu erhalten, wird mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und in besonders schweren Fällen sogar von bis zu zehn Jahren bestraft.