Zweckentfremdungsverbot
In Baden-Württemberg gilt das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbotsgesetz, ZwEWG). Es ermächtigt Gemeinden mit nachgewiesenem Wohnraummangel, eine Satzung gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum zu erlassen.
Auf dieser Grundlage hat der Gemeinderat der Universitätsstadt Tübingen am 4. Oktober 2016 die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Universitätsstadt Tübingen (Zweckentfremdungsverbotssatzung - ZwEVS) beschlossen. Ziel der Satzung war es, Leerstand zu verhindern. Gemäß Zweckentfremdungsverbotsgesetz war sie fünf Jahre gültig.
Da weiterhin Wohnraum in Tübingen fehlt, hat der Gemeinderat die Zweckentfremdungsverbotssatzung 2022 erneut beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung aus dem Jahr 2016. Zum Verbot des Leerstands von Wohnraum neu hinzugekommen ist das Verbot, Wohnraum zum Zweck der Fremdenbeherbergung zu nutzen, zum Beispiel in Form von regelmäßigen Vermietungen als Ferienwohnung über Portale wie Airbnb.